Definition der Strafverteidigung
Aus: Jungfer, Strafverteidigung in der Weimarer Republik – Strafverteidigung in der Bundesrepublik
Neuer Typ des Strafverteidigers !?)
In: Ebert, Hrsg., Aktuelle Probleme der Strafrechtspflege 1991, 58
“Die Strafverteidigung in der Bundesrepublik lebt, wenn sie historisch denkt, mit diesem ungeheuren Bruch: Am Ende des Rechtsstaates Weimarer Republik steht die größte Rechtslosigkeit. Diese Verteidigung weiß, daß sie nur dem Rechtsstaat ihre Existenz verdankt. Dies ist nicht anders, als es für das Bewußtsein der Verteidigung in Weimar war. Die Verteidigung in der Bundesrepublik weiß aber auch oder muß das wissen, daß sie die Energie für den Kampf um das Recht nicht nur aus dem Bewußtsein entnehmen muß, daß dort, wo die Regeln des Rechtsstaates nicht mehr gelten, auch sie nicht mehr existieren wird, sondern auch aus dem Bewußtsein, daß ein solcher Bruch in der jüngsten Geschichte geschehen konnte.
Dies mag die rechtsstaatliche Entschlossenheit der jetzigen Verteidigung und die Neigung der Verteidigung zum Strafverfahrensrecht, zur Form als der geschworenen Feindin der Willkür, der Zwillingsschwester der Freiheit (Rudolph von Jhering) erklären. Vielleicht liegt hierin auch die Erklärung dafür, daß ein solcher Verteidiger in alle gesetzlichen Freiräume zugunsten seines Mandanten vorstößt, “auch wenn er ihn für schuldig hält”: Seine Berufsaufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß das formelle und sachliche Recht eines Rechtsstaates eingehalten wird. Dies ist das Primäre, die Frage von Schuld oder Nichtschuld stellt sich dann nicht dominierend. Die Motivation dieser Verteidigung ist nicht einzelfallbezogen, sondern rechtsstaatsbezogen.”