Arbeitsgebiete

Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Gerhard Jungfer, Berlin Deutschland, Strafrecht, Kapitalstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Revision Wiederaufnahme in Strafsachen, Berufsrecht der Freien Berufe

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gerhard Jungfer in Berlin Deutschland

Durch 40-jährige Berufserfahrung, die zu 30 Jahren in der ausschliesslichen Bearbeitung der genannten Rechtsgebiete besteht, durch meine Dozententätigkeit und meine Veröffentlichungspraxis sind hier strukturelle Einsichten in das Verfahrensrecht der StPO und in das materielle Strafrecht entstanden.

Einen kurze Zusammenfassung meiner beruflichen Stationen finden Sie unter “Autobiographie“.

Zu den Arbeitsschwerpunkten von Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gerhard Jungfer in Berlin Deutschland zählen:

  1. Berufsrecht (Disziplinarrecht) der Freien Berufe

    Ein Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Arzt gelangt nach ihrem Abschluss oft in die weite Ebene des Disziplinärrechtes (”berufrechtlicher Überhang”). Dies muss von Anfang an bedacht und am Ende behandelt werden.

  2. Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht

    Zwei Rechtsgebiete, die sich in der Zahl der Fälle und in der Kompliziertheit der Materie so “stürmisch” entwickeln, wie nichts sonst im Gebiete des Strafrechtes.

  3. Kapitalstrafrecht

    Mord und Totschlag, fahrlässige Tötung, gefährliche Körperverletzung – Forensische Begutachtung: Affekt, Deviation. Schuldfähigkeit bzw. verminderte fehlende Schuldfähigkeit. Wenige Deals – der “klassische” Strafprozess…

  4. Revision und Wiederaufnahme in Strafsachen

    “Revisionsrecht ist wie Latein; es schult das Denken, man braucht es nicht.” (Tolksdorf Präsident des Bundesgerichtshofes). Ironie! Es ist kein Latein, wir brauchen eine Revisionsanwaltschaft (Tolksdorf). Wiederaufnahme: Die letzte Hoffnung nach einer Verurteilung. Indessen:
    Alsberg spricht von dem “begrenzte(n) Wert der Wiederaufnahme für die Beseitigung von Justizirrtümern durch die Ungunst der Gesetzgebung und die Ungunst der Praxis” und von der “Leichtigkeit der Entstehung und der Schwierigkeit der Beseitigung des Fehlurteils”, die Wiederaufnahme müsse befreit werden “von den unverständlichen Fesseln, die ihr mehr noch als vom Gesetz von der Praxis unserer Gerichte auferlegt sind”.

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